Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

 

1. Angebot

Meine Angebote sind stets freibleibend, Zwischenverkauf vorbehalten. Sämtliche Aufträge, sei es schriftlich, telefonisch oder per Telefax, erlangen Wirksamkeit erst durch meine schriftliche Auftragsbestätigung per Brief oder Telefax. Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages, sowie etwaige Nebenabreden, erlangen Wirksamkeit erst durch meine schriftliche Bestätigung.
Den vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen widersprechende Einkaufsbedingungen der Kunden sind unwirksam und gelten als nicht vereinbart, es sei denn, zwischen mir und dem Kunden werden abweichende Bedingungen ausdrücklich schriftlich vereinbart.
Ein etwaiger Widerspruch gegen den Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. gegen den Inhalt der schriftlichen Vertragsergänzungen oder -änderungen hat unverzüglich schriftlich zu erfolgen.

 

2. Preis, Zahlung:

Preise gelten vorbehaltlich unveränderter Zoll-, Abschöpfungs-, Abgaben- und Steuersätze. Etwaige Senkungen dieser Abgabensätze bis Lieferung berühren nicht die Geltung des Vertrages: sie werden an den Kunden preiserhöhend oder preissenkend weitergegeben.
Die Zahlung hat netto Kasse ohne jeden Abzug sofort nach Erhalt der Ware zu erfolgen. Für den Fall der Zahlungsverzugs bin ich berechtigt, Verzugsschaden geltend zu machen.
Die Verzugszinsen belaufen sich auf 6% über dem jeweiligen Diskontsatz der EZB im Verzugszeitraum.
Zahlungsverzug entbindet mich von meinen Verpflichtungen gegenüber dem Käufer und berechtigt mich zur Zurückhaltung/Verweigerung noch nicht ausgeführter Leistungen. Der Käufer haftet mir für den hierdurch entstehenden Schaden.
 
3. Lieferung:
Art, Umfang und Beschaffenheit der Lieferung ist  durch vorliegende schriftliche Auftragserteilung bestimmt.
Bei Angabe einer “Zirka-Menge” (ca.) in der Auftragsbestätigung bin ich berechtigt, bis zu 5% mehr oder weniger zu liefern und abzurechnen.
Dem Verkäufer sind Teillieferungen im wirtschaftlich vertretbaren Umfange gestattet, es sei denn, es handelt sich um einen “Partie-Kauf” ab Erfüllungsort.
Die vom Käufer erteilte Empfangsbescheinigung beweist unwiderleglich die Auslieferung der darin bezeichneten Menge.
Mangels anderer besonderer Vereinbarung des Käufers mit mir, erfolgt die Lieferung ab Grenze oder Lager.
Der Versand erfolgt gemäß rechtzeitig zu erteilender Versandvorschrift des Käufers, in Ermangelung einer solchen ohne mien Obligo nach besten Wissen und den Regeln anerkannter Kaufmannskunst.
Meine Lieferpflicht erlischt, wenn nach Abschluß des Vertrages begründete Zweifel an der Bonität des Käufers entstehen, es sei denn, der Käufer bringt auf mein Verlangen eine ausreichende Sicherheit (z.B. Bankbürgschaft).
 
4. Selbstbelieferungsvorbehalt:
Der Vertrag ist abgeschlossen vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
Höhere Gewalt, zu der auch unvorhersehbare und meierseits unverschuldete behördliche Maßnahmen zählen, Streiks, Blockaden, sowie Betriebsstörungen bei meinen Lieferanten, insbesondere auch Mißernten und sämtliche unvorhersehbaren Umstände, die die Geschäftsgrundlage wesentlich verändern, befreien mich, soweit ich nichts Gegenteiliges erkläre, von der vertraglichen Lieferpflicht (folgenloser Vertragsrücktritt) bzw. berechtigen mich zu Teillieferungen oder Minderlieferungen. Ich bin dann auch berechtigt, zu einem späteren Zeitpunkt zu liefern, soweit meinerseits eine Erklärung des Rücktritts vom Vertrag nicht abgegeben wurde.
Ansprüche auf Ersatz gleich welcher Art, insbesondere auf Ersatzlieferung und Schadenersatz, stehen dem Käufer für den Fall nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung und für den Fall höherer Gewalt nicht zu, es sei denn, den Verkäufer trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
 
5. Gefahrübergang:
Die Gefahr für Ware durch Minderung, Verschlechterung, Verderb, Beschädigung, Bruch, Untergang oder Raub, auch bei eventuellen Rücksendungen, geht mit Übernahme durch den Käufer oder den von ihm beauftragten Spediteur oder Frachtführer bei Verladung oder Umlagerung, bei Importen ab Grenze, auf den Käufer über.
Vereinbarungen wie “frachtfrei” (“franco”) sind Spesenklauseln, nicht jedoch Gefahrtragungsklauseln.
 
6. Mangelhafte Lieferung:
Der Käufer hat das Recht auf Lieferung von Ware in vertragsgemäßer Beschaffenheit.
Eine Mängelrüge entbindet den Käufer jedoch nicht von seiner Zahlungspflicht.
Eine Mängelrüge muß unverzüglich, bei Waggonlieferung bahnstehend, bei LKW-Lieferung vor Entladung, telefonisch, telegraphisch oder mittels Telfax erfolgen und auf mein Verlangen durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festgestellt werden. Der Käufer ist verpflichtet, selbst bei nicht vertragsgerechter oder mangelhafter Lieferung, nach Absprache mit mir geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Kühlung, Sortierung und vorrangige Verarbeitung, zu treffen, die eine Verschlechterung des Qualitätszustandes der Ware verhindern oder ausschließen.

 
 
 
Die Geschäftsbedingungen für frische essbare Gartenbau-Erzeugnisse (COFREUROP) gelten ergänzend als vereinbart. Diese Bedingungen gelten analog und ergänzend, soweit sachlich anwendbar, auch für Lieferung tiefgefrorener Ware und Verarbeitungsprodukte (Fruchtsäfte, Fruchtsaft-Konzentrate etc.)
Für den Fall der Feststellung von Mängeln bin ich grundsätzlich berechtigt, die beanstandete Ware einer anderen Verwendung zuzuführen und Ersatz zu liefern, sowweit es sich bei der Lieferung nicht um echtes “Fix-Geschäft” gehandelt hat.
Schadenersatzansprüche gegen mich wegen mangelhafter Lieferung oder ersatzloser Rücknahme der Ware sind ausgeschlossen, soweit mir nicht grobe Fahrlässsigkeit zu Last fällt.
 
7. Eigentumsvorbehalt
Die von mir gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung, bei Scheck- und Wechselzahlung bis zu deren Einlösung, mein Eigentum, und zwar auch dann, wenn die Ware be- und/oder verarbeitet, umgebildet oder mit anderen Sachen vermischt oder verbunden worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung meiner Saldoforderung; bis zur Begleichung des Saldos bleiben sämtliche gelieferten Waren im eigentum des Verkäufers.
Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann entsprechend zu gewährleisten, wenn die gelieferte Ware nicht unmittelbar für den Käufer selbst sondern für Dritte bestimmt ist und hat den Dritten auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.
Von Pfändungen der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware hat der Käufer mich unverzüglich zu benachrichtigen.
eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für mich als Hersteller §950BGB, ohne mich zu verpflichten.
Die neu hergestellte Ware gilt als dem Käufer zu treuen Händen überlassen. Wird Vorbehaltsware mit anderen, mit nicht zu Eigentum gehörenden, Waren untrennbar vermischt oder verbunden, erwerbe ich Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes meiner Ware zum Rechnungswert der anderen Ware im Zeitpunkt der Vermengung, Vermischung oder Verbindung. Die Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
Der Kunde darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, und solange er nicht mit seinen Pflichten mir gegenüber im Verzug ist, veräußern, jedoch nur unter Übergang der Forderung aus der Weiterveräußerung an mich. die forderung gilt an mich abgetreten. Die Abtretung nehme ich hiermit ausdrücklich an.
Dies gilt auch für die Veräußerung einer durch den Käufer aus meiner Ware und den Waren anderer Lieferanten durch Vermengung, Vermischung oder Verbindung hergestellten neuen Sache. Die Forderung aus dem Verkauf dieser neuen Sache gilt anteilig an mich abgetreten im Verhältnis meiner Warenwerte zu den Warenwerten anderer Lieferanten. Auch insoweit nehme ich die Abtretung hiermit an.
Bis zum widerruf ist der Kunde berechtigt, die wie vor an mich abgetretenen Forderungen einzuziehen und die eingehenden Beträge treuhänderisch zu verwalten.
Der Kunde ist auf meine Anforderung hin zur Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware und der aus deren Verkauf einzuziehenden Forderungen verpflichtet.
 
8. Verpackung/Entsorgung:
Die Kosten der Entsorgung oder Verwertung der notwendigen Verpackung trägt, soweit dies gesetzlich nicht zwingend anders geregelt ist, der Käufer.
 
9. Geltung deutsches Rechts:
Auf die Verträge findet deutsches Recht Anwendung.
Keine Anwendung findet ds Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17.07.1973 sowie das Einheitliche Gesetz über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen vom 17.07.1973.
 
10. Sonstige Vereinbarungen:
Besondere, ausgehandelte, Vereinbarungen gehen diesen Regelungen vor. Falls diese Regelungen aber nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind, gelten sie ergänzend und dienen der Vertragsauslegung.
Nichtigkeit einzelner Bestimmungen berühren nicht den Vertrag als solchen in seiner Gesamtheit.
 
11. Erfüllungsort/Gerichtsstand:
Erfüllungsort für alle Leistungen und Zahlungen ist, soweit nicht aus umseitig stehender vertraglicher Vereinbarung etwas anderes sich ergibt, Deggendorf.
Ist der Käufer Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts, gilt Gerichtsstand Deggendorf als vereinbart.
Deggendorf gilt auch als Gerichtsstand vereinbart bei internationalen Kaufverträgen innerhalb der Vertragsstaaten des GÜV vom 27.09.1968, falls eine dem Art. 17 GVÜ entsprechende Vereinbarung unterzeichnet wird bzw. die Vereinbarung von einer Partei schriftlich bestätigt wird, es sei denn, daß nach einem internationalen Handelsbrauch Formfreiheit besteht.
Deggendorf gilt dann als ausschließlicher Gerichtsstand.
 
 

ANNELIESE AHRENS – IMPORT-GROSSHANDEL
D-94469 Deggendorf

 

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